VDP Grosse Lage GG Banderole

Die Rettung des GG

Der Bundesrat hat der 13. Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen zugestimmt. Das ist ein Meilenstein für den Erhalt des deutschen Grand-Cru-Gedankens – und ein großer Erfolg für den VDP.

Es ist eine Pressemitteilung des Deutschen Weinbauverbandes (DWV), die als erstes darüber informiert: Das GG wird noch einmal umgebaut. Wie sehr dieser Umbau den Weinbauverband zwingt, seine Macht zu teilen, muss man sich schon selbst aus dem umfangreichen Verordnungswerk heraussuchen (gemeinsam mit der KI geht es etwas einfacher). Auf den zweiten Blick sieht es nach einem überwältigenden Erfolg des VDP aus. Die Verlautbarungen der nächsten Wochen werden Klärung bringen, doch ein paar Fakten schon vorab. 

Vom Kopf auf die Füße gestellt

Auch wenn die jetzt gefassten Beschlüsse noch lange nicht in die Praxis umgesetzt sind, der drohende, hier geschilderte Angriff auf die Speerspitze der deutschen Qualitätsoffensive ist abgewehrt. Oder konkreter: Es kommt zum Systemwechsel: „Erstes Gewächs“ und „Großes Gewächs“ werden von gesetzlich definierten Bezeichnungen zu bundesweiten Gütezeichen umgebaut. Der bisherige § 32b WeinV, der die inhaltlichen Mindestanforderungen für diese Begriffe festlegte, wird ersatzlos gestrichen. An seine Stelle tritt der neu gefasste § 30 WeinV („Auszeichnungen und ähnliche Angaben“). Entscheidend: Wer künftig definiert, ist nicht mehr der Verordnungsgeber und sind auch nicht mehr Landesverordnungen, sondern ein eigens gegründeter Verein – das „Komitee – Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e.V.“, gemeinsam getragen vom VDP und dem DWV. Dieses Komitee ist Inhaber der beiden Gütezeichen und legt fest, welche Weine sie tragen dürfen (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 a/b). Das ist vergleichbar mit dem Deutschen Weinsiegel, das von der DLG vergeben wird. Der VDP wird qua Gesetz sozusagen zum Miteigentümer der Begriffe, deren markenrechtlicher Schutz ihm bei früheren Bemühungen stets verwehrt blieb. 

Die Begründung für diese Änderung ist erstaunlich offen: Der alte § 32b habe nicht sichergestellt, dass die Begriffe nur zweckkonform – für die Spitze der Herkunftspyramide – genutzt würden. Das Gütezeichen soll den Begriff besser schützen, den Kontrollaufwand für Bund und Länder senken und die Klassifikation in die Hand der Branche legen, ohne dass gesetzliche Produktspezifikationen zwingend angepasst werden müssen. Der VDP wird dabei ausdrücklich als Urheber und maßgeblicher Entwickler dieser Begriffe in Deutschland benannt. Ob es nur technische Gründe hat, ist mir nicht bekannt, aber unabhängig davon fühlt es sich für die VDPisten sicherlich gut an, im entsprechenden Verordnungstext sogar die erste Geige zu spielen: 

Mit der Vergabe der Gütezeichen wird der Komitee – Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e.V. betraut. Gründer dieses Vereins sind u. a. der Verband Deutscher Prädikatsweingüter e.V., der diese Bezeichnungen in Deutschland etabliert und zu hoher Wertigkeit geführt hat, und der Deutsche Weinbauverband e.V., der Berufsorganisation der deutschen Winzerinnen und Winzer, deren Mitglieder die regionalen Weinbauverbände sowie andere Interessenverbände der Weinbranche sind. 

Quelle: Bundesratsdrucksache 272/26: Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen, S.54

Der Gesetzgeber erkennt ausdrücklich die Pionierarbeit der VDP-Winzer an und billigt ihnen eine entscheidende Rolle bei der Ausweitung des Konzeptes auf Nicht-VDP-Betriebe zu. Das klingt, als habe der VDP mehr als seine Maximalforderung erreicht, die immer in die Richtung ging, prägenden Einfluss nehmen zu wollen. Als gleichberechtigter Entscheider und quasi Markeninhaber mit am Tisch zu sitzen, ist ein Erfolg. Allerdings: Geschäfts- und Prüfungsordnung samt Vergabeanforderungen werden erst mit vorheriger Zustimmung des BMLEH wirksam, und vor dieser Zustimmung sind die obersten Landesbehörden anzuhören (§ 30 Abs. 5). Außerdem werden die regional geprägten Anforderungen – also genau Lagenabgrenzung, lagenspezifische Rebsorten etc. – dort, wo es eine anerkannte Erzeugervereinigung gibt, nur „im Einvernehmen“ mit dieser festgelegt (§ 30 Abs. 4 letzter Satz). Der VDP hat also kein Vetorecht und ist nicht die allein maßgebliche Instanz.

Polternd und drohend zum Sieg?

Zu verdanken hat der VDP diese Entwicklung in erster Linie seinem Präsidenten und dessen Team. Steffen Christmann hat sich früh entschieden diplomatische Freundlichkeiten auf ein Minimum zu reduzieren. Wer die Pressemitteilungen der letzten Jahre liest, findet vor allem Forderungen und Drohungen. In der Weinbubble gab es viele, die meinten, der VDP habe nichts, womit er drohen könne. Das sahen die Entscheider offensichtlich anders. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten hat sich die Branche darauf geeinigt, sich hinter die erfolgreichsten Kollegen zu scharen und deren Weg zu gehen. Zu Führungsqualitäten zählen auch deutliche Ansagen.

Gesetze sind eine knifflige Angelegenheit, ich bin kein Jurist und der Teufel steckt im Detail. Da aber quasi alle Aspekte dieses Themas an den Verein gehen: Abgrenzung von Lagen, lagenspezifisch festgelegte Rebsorten, Anbaumethoden oder Herstellungsverfahren und vor allem die Qualitätssicherung (Anerkennungsprüfung), sollte da wenig schief gehen. Es gibt einen Parallelweg über die Länder: Ein von einer Landesregierung anerkanntes Gütezeichen (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 d) darf die Bezeichnung „Erstes/Großes Gewächs“ ebenfalls führen, aber nur sofern es mindestens die bundesweiten Vergabeanforderungen erfüllt. Verwechselbare Angaben ohne echtes Gütezeichen sind verboten. Das liest sich für mich wie eine Lex Rheingau, wo das Erste Gewächs ja ein klein wenig Reputation aufbauen konnte, die es jetzt vielleicht zu bewahren gilt. Solche Sonderwege können auch hilfreich sein, um einer regionalen Spezialität Bedeutung zu verleihen: etwa ein Erstes Gewächs Südliche Weinmosel, das immer automatisch ein besonderer Elbling ist und über die regionale Schutzgemeinschaft verwaltet wird. Das ist nur ein Beispiel. Ich habe keine Kenntnis etwaiger Pläne irgendeiner Landesregierung.

Mehr als nur die richtige Richtung

Ich bin optimistisch. Für mich liest sich das, wie eine bahnbrechende Entscheidung, die der Bewahrung des Erreichten förderlich sein wird. Ich könnte mir vorstellen, dass an diesem Wochenende beim VDP die Korken knallen. Darauf ein Gläschen Sekt, natürlich nach dem Statut VDP.SEKT.PRESTIGE – womit das nächste Projekt schon benannt wäre. Ist ja nicht so, dass da keine weiteren Baustellen warten.

Riesling GG Rheingau

Ich habe zur Feier des Tages ein GG aufgemacht. Aus einem Jahrgang, der (zumindest in den nördlichen Teilen Wein-Deutschlands) immer noch besser wird. Jakob Jung, Riesling Hohenrain GG, 2013, Rheingau. In der Nase reife Aprikose, Pistazie und ein Hauch Karamell. Der findet sich am Gaumen etwas deutlicher wieder, gepaart abermals mit reifem Steinobst, mürbem Apfel und einer leckeren Molligkeit, die ich vor zehn Jahren nicht vorausgesagt hätte. Die Säure ist aber immer noch ‚razor-sharp and laser-focused‘, was in Summe zu einer vibrierenden Brillanz führt, die in ihrer Mischung aus Reife und Leichtigkeit einen Gänsehautmoment hervorruft.

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